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Irans Verpflichtungen gemäß
Internationalem Recht

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ie Idee, dass Bildung ein grundlegendes Menschenrecht ist, wurde erstmalig im Jahre 1948 in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte (AEMR) spezifiziert. In Artikel 26 der Allgemeinen Erklärung heißt es:

„Jeder hat das Recht auf Bildung. Die Bildung ist unentgeltlich, zum mindesten der Grundschulunterricht und die grundlegende Bildung. Der Grundschulunterricht ist obligatorisch. Fach- und Berufsschulunterricht müssen allgemein verfügbar gemacht werden, und der Hochschulunterricht muss allen gleichermaßen entsprechend ihren Fähigkeiten offenstehen.“

„Jeder hat Anspruch auf die in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten ohne irgendeinen Unterschied, etwa nach Rasse, Hautfarbe, Geschlecht, Sprache, Religion, politischer oder sonstiger Überzeugung, nationaler oder sozialer Herkunft, Vermögen, Geburt oder sonstigem Stand.“

Die Erklärung stellt ebenso das Recht auf freie Religionsausübung fest, indem es in Artikel 2 heißt:

„Jeder hat Anspruch auf die in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten ohne irgendeinen Unterschied, etwa nach Rasse, Hautfarbe, Geschlecht, Sprache, Religion, politischer oder sonstiger Überzeugung, nationaler oder sozialer Herkunft, Vermögen, Geburt oder sonstigem Stand.“

Der Iran war einer von 48 Mitgliedsstaaten der Vereinten Nationen, die 1948 die Erklärung einstimmig angenommen hatten. Der Iran hat zudem zwei weitere Menschenrechtsabkommen ratifiziert, die vor allem die Menschenrechte, wie sie in der Allgemeinen Erklärung benannt werden, in besondere völkerrechtliche Verträge übertragen. Gemeinsam bilden diese Abkommen die International Bill of Rights.

Der Internationale Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, den der Iran am 3. Januar 1976 ratifizierte, bekräftigt die Pflicht eines jeden Staates, das Recht auf Bildung zu gewährleisten. In Artikel 13 stellt der Pakt ausdrücklich fest, dass dieses Recht auch für die Hochschulbildung gilt:

„Die Vertragsstaaten erkennen an, dass […] der Hochschulunterricht auf jede geeignete Weise, insbesondere durch allmähliche Einführung der Unent-geltlichkeit, jedermann gleichermaßen entsprechend seinen Fähigkeiten zu-gänglich gemacht werden muss;“

Des weiteren bekräftigt der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte, der am 23. März 1976 von Iran ratifiziert wurde, erneut das Recht auf freie Religionsaus-übung und schreibt dies als bindende Verpflichtung fest, die von den Vertragsstaaten ein-gehalten werden muss. In Artikel 18 heißt es:

“Jedermann hat das Recht auf Gedanken-, Gewissen- und Religionsfreiheit. Die-ses Recht umfasst die Freiheit, eine Religion oder eine Weltanschauung eigener Wahl zu haben oder anzunehmen, und die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung allein oder in Gemeinschaft mit anderen, öffentlich oder privat durch Gottesdienst, Beachtung religiöser Bräuche, Ausübung und Unterricht zu bekunden.”

Obwohl diese Abkommen vor Gründung der Islamischen Republik Iran unterzeichnet worden sind, bleiben sie nach wie vor gültig. Denn der Iran hat nicht nur an den regelmäßigen Berichterstattungsverfahren im Rahmen des Menschenrechtsschutzsystems der Vereinten Nationen teilgenommen. Es wird auch vorausgesetzt, dass VN-Deklarationen trotz aufeinander folgender Regierungen bindend bleiben.

Ungeachtet dieser und anderer Verpflichtungen internationalen Rechts hat die Regierung des Iran ihre Verfolgungskampagne gegenüber der iranischen Bahá’í-Gemeinde fortgesetzt.

Erfreulicherweise hat die internationale Staatengemeinschaft auf die Verfolgung der Bahá’í im Iran reagiert, indem sie ihrer Besorgnis um die Bahá’í Ausdruck verlieh und die iranische Regierung verurteilte. Die Bahá’í-Gemeinde ist überzeugt, dass dieser Ausdruck an Empörung die iranische Regierung in hohem Maße zurückgehalten hat und damit ein weitaus schlimmeres Ausmaß an Übergriffen und Entbehrungen verhindert werden konnte.

Die Menschenrechtskommission der Vereinten Nationen hat mehr als 20 Resolutionen verabschiedet, die Besorgnis über die Verletzung der Menschenrechte im Iran bekunden. Jede dieser Resolutionen benennt insbesondere die Situation der dortigen Bahá’í-Gemeinde.

In Anlehnung an die Menschenrechtskommission hat die Generalversammlung der Vereinten Nationen seit 1985 siebzehn Resolutionen zugestimmt, die im Besonderen die Situation der Bahá’í im Iran erwähnen und Besorgnis über die Verletzungen der Menschenrechte im Iran ausdrücken.

Faktisch alle diese Resolutionen haben den Iran dazu aufgerufen, die Verletzung der Menschenrechte der Bahá’í einzustellen und die verschiedenen internationalen Menschenrechtsabkommen einzuhalten, die von der iranischen Regierung freiwillig unterzeichnet wurden. Die Resolutionen haben darüber hinaus ausdrücklich zur „Emanzipation“ der Bahá’í im Iran aufgerufen.

Zu den besonders hervorstechenden Maßnahmen der Vereinten Nationen im Hinblick auf die Bahá’í im Iran zählen die kontinuierlichen Untersuchungen seitens einer Reihe hoch angesehener Menschenrechtsexperten. Jeder wurde von der Menschenrechtskommission ernannt und erhielt das Mandat, die Menschenrechtssituation im Iran zu untersuchen. Und jeder hat ausführlich über den realen und schwerwiegenden Charakter der Verfolgung der Bahá’í im Iran berichtet und damit dem Fall der Bahá’í unanfechtbare Glaubwürdigkeit verliehen.

In ihren verschiedenen Berichten an die Menschenrechtskommission haben diese “Special Representatives” sich über die Anstrengungen der iranischen Regierung, den Bahá’í den Zugang zu Hochschulbildung zu verwehren, besorgt geäußert.

Im Jahr 2001 berichtete zum Beispiel der Sonderberichterstatter Maurice Copithorne, dass „die Bahá’í-Gemeinde weiterhin Diskriminierung erleidet, unter anderem in den Bereichen Bildung, Arbeit, Reisen, Wohnungswesen und Kultur. Tatsächlich werden die Bahá’í nach wie vor daran gehindert, an religiösen Versammlungen oder an Bildungsveranstaltungen teilzunehmen.“ Er fügte hinzu, dass den Bahá’í weiterhin „der Zugang zu höherer Bildung in anerkannten staatlichen Institutionen verweigert wird.“

Vor nicht allzu langer Zeit, im Jahr 2003, wies der Sonderberichterstatter für religiöse Intoleranz, Prof. Abdel Fattah Amor, ein renommierter tunesischer Rechtsexperte, auf die anhaltenden Konfiszierungen, Inhaftierungen und die Anstrengungen hin, die Bahá’í-Jugend von Hochschulbildung auszusperren. Seine Schlussfolgerung lautete:

“Während man einige versprochene Verbesserungen in der Behandlung der Minderheit der Bahá’í feststellt, ist der Sonderberichterstatter der Ansicht, dass die Maßnahmen der iranischen Behörden wie auch nichtstaatlicher Einrichtungen noch immer inadäquat sind, um die Verfolgung der Bahá’í zu beenden und ihnen die gleichen Rechte wie jedem anderen iranischen Bürger zu garantieren. Er erinnert die iranische Regierung erneut an die Notwendigkeit, die Beachtung relevanter Bestimmungen des Völkerrechts sicher zu stellen, einschließlich Artikel 18 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte und der Erklärung über die Beseitigung aller Formen von Intoleranz und Diskriminierung aufgrund der Religion oder der Überzeugung. Überdies haben die Bahá’í als religiöse Minderheit das Recht auf denselben Respekt, der allen religiösen Minderheiten zusteht.”

 

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